Beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen besteht eine Sprengelpflicht. Aus zwingenden, persönlichen Gründen ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung möglich.
Formulare:
Sie erwarten ein Baby?
Wir informieren Sie darüber, was Sie vor und nach der Geburt beachten sollten, welche rechtlichen Fragen für werdende Eltern wichtig sind.
In standesamtlichen Angelegenheiten bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung!
Alle Informationen dazu im BayernPortal
Ansprechpartner:
Bei Fragen rund um das Thema Geburtsurkunde wenden Sie sich bitte direkt an unsere Ansprechpartnerin.
In standesamtlichen Angelegenheiten bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung!
Ansprechpartner:
Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und -gebüsche einschließlich Ufergehölze dürfen ohne Genehmigung weder gefällt, abgeschnitten oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden. Alleen dürfen ebenfalls nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden.
Ausgenommen von dem Verbot sind ordnungsgemäße Pflegeschnitte zwischen 1. Oktober und 28. Februar, die den Bestand erhalten, sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. Auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind erlaubt.
Rechtsgrundlage: Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Verstöße sind bußgeldbewährt.
Hecken dürfen ohne Genehmigung in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht gefällt, abgeschnitten oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes oder einer gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gerodet, abgeschnitten, gefällt, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden.
Dies gilt grds. auch bei zulässigen Bauvorhaben.
Ziel der Vorschrift: Arten, die auf Gehölze angewiesen sind zu schützen, Blütenangebot für Insekten, Erhalt von Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Vogelarten, Störungen während der Brutzeit vermeiden, biologische Vielfalt zu sichern
Ganzjährig zulässig (unter Beachtung des Artenschutzes – siehe Nr. 4):
- schonende, fachgerechte Formschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand (z. B. einzelne Äste)
- Fällungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann
- behördlich angeordnete Maßnahmen
- Fällungen, Schnittmaßnahmen von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundflächen (Haus/Privatgarten), sowie von Bäumen innerhalb des Waldes
Nicht zulässig:
Fällungen in Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen, sowie Bäume in der freien Landschaft
Vor jeglichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss eine Überprüfung vorgenommen werden, ob besonders oder streng geschützte Arten betroffen sein können.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Hierzu sind die Gehölze insbesondere auf artenschutzrechtlich relevante Lebensraumstrukturen, z. B. Baumhöhlen und –spalten (Fledermäuse, Specht), Nester standorttreuer Vogelarten (Greifvögel, Eulen) und starkes Totholz (z. B. dicke Äste) zu untersuchen. Werden bei der Überprüfung besonders oder streng geschützte Tiere oder Lebensstätten festgestellt, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Ostallgäu einzuschalten.
Besonders geschützte Arten: heimischen Säugetiere (z. B. Eichhörnchen, Siebenschläfer), alle europäischen Vogelarten, einige Insektenarten (z. B. Hornissen und viele Wespenarten, Rosenkäfer), Amphibien; Streng geschützte Arten: z. B. Haselmaus, alle Fledermausarten, Amphibien z. B. der Laubfrosch
Bspw. sind wild lebende Eiben (Taxus baccata) und Stechpalmen (Ilex aquifolum) nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG besonders geschützt und eine Fällung oder jegliche Beeinträchtigung verboten. Die Regelung gilt z. T.auch in Privatgärten.
Die Naturschutzbehörde ist in jedem Fall zu beteiligen.
Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten erteilt die Regierung von Schwaben (Höhere Naturschutzbehörde).
Bitte informieren Sie sich hier bei der jeweiligen Gemeinde.
Vereinzelt gibt es Hausgärten oder andere Flächen, die in Landschafts- und Naturschutzgebieten liegen oder auf denen sich Gehölze befinden, die als Naturdenkmal oder Landschaftsbestandteil geschützt sind. In diesem Fall ist auf jeden Fall die Untere Naturschutzbehörde anzufragen.
Es besteht die Möglichkeit, dass Gehölze im Freiflächengestaltungsplan, Bebauungsplänen oder in Baugenehmigungen als „zu erhalten“ festgesetzt sind und somit nicht entfernt werden dürfen.
Auskunft hierüber kann Ihnen die zuständige Gemeinde/Stadt, das Kreisbauamt oder die untere Naturschutzbehörde geben.
Wir weisen darauf hin, dass Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbußen bis zu 50.000 € belegt werden können. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen stellen in bestimmten Fällen eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Dabei kann sowohl derjenige, der die widerrechtliche Maßnahme durchgeführt hat, als auch jeder Beteiligte (Auftraggeber, Grundstückseigentümer belangt werden).
Kann eine Legalausnahme zum Beseitigungsverbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG nicht in Anspruch genommen werden, kann bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Ostallgäu ein Antrag auf eine (gebührenpflichtige) Befreiung vom Beseitigungsverbot gestellt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und Nachweise vorgelegt werden können, aus denen sich eine unzumutbaren Belastung bei Einhaltung des Verbots hervorgeht und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Das Geschirrmobil der VG Eggenthal wird an ortsansässige Vereine zum Preis von 25 Euro je Tag verliehen.
Es kann auch das Geschirr (Fleischteller, Kaffeeservice, Besteck) extra ausgeliehen werden, Pauschalpreis 5 Euro.
Terminabsprache nötig.
Ansprechpartner:
Für was benötigt man eine Gestattung?
Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses - z. B. einem Vereinsfest oder einem Dorffest - vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll.
Wer muss die Gestattung beantragen und wo?
Eine Gestattung benötigt derjenige/ der Verein, welcher einen Aussschank alkoholischer Getränke anlässlich eines besonderen, vorübergehenden Anlasses (z. B. Vereinsfest) betreiben will. Findet die Veranstaltung in einer konzessionierten Gaststätte (§ 2 GastG) statt, ist keine Gestattung notwendig. Wer nur alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötigt ebenfalls keine Gestattung.
Das Antragsformular finden Sie unten.
Bis wann ist die Gestattung zu beantragen?
Der Antrag auf Gestattung sollte so rechtzeitig bei der Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal eingehen, dass dieser noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist die Gestattung mindestens 2 Wochen vor dem geplantem Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen kann.
Alkoholausschank ohne Gestattung
Ohne Gestattung darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Findet dennoch ein Alkoholausschankt statt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Wieviel kostet eine Gestattung?
Die Gebühr für eine Gestattung beträgt 30,00 Euro.
Ansprechpartner:
Informationen zum An-, Ab- und Ummelden eines Gewerbebetriebs Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus.
Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren - Beginn; - Veränderung; - in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde - Beendigung;
anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1000 € nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe als Haupt- oder Filialbetrieb führen.
Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Form der Anzeige?
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3).
Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich: - Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien - bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten - bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug - bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde. Wenn Sie ein Gewerbe anmelden wollen, müssen Sie persönlich bei uns vorsprechen.
Sofern eine Verlegung oder Abmeldung für einen im Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal ansässigen Gewerbebetrieb erfolgen soll, kann dies schriftlich per Post oder auch per Telefax unter der Fax-Nummer:
08347 / 9200 - 30
mittels Formblatt vorgenommen werden.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde hat folgende Stellen zu verständigen:
Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.
Die Gebühr für eine Gewerbean-, ab-, oder -ummeldung beträgt einheitlich 25,- Euro.
Ansprechpartner:
Hiermit möchten wir den Verkäufer darüber in Kenntnis setzen was bei einem Eigentümerwechsel zu tun ist.
Allgemein:
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuer-gesetz).
Nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung, das Haus oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 Abgabenordnung).
Wir können unsere Grundsteuerveranlagung also erst dann auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes zugegangen ist.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer zahlungspflichtig. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ender der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 30.06.2020 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2020; erst ab dem 01.01.2021 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ist alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 Abgabenordnung). Wir können unsere Grundsteuerveranlagungen also erst dann auf den neuen Eigentümer um-schreiben, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen
(§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetzt) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Hinweis:
Die Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal wird weder vom Notar, noch vom Grundbuchamt automatisch über einen Immobilienverkauf informiert.
Eine Zurechnung der Grundsteuer ohne Grundlagenbescheid des Finanzamtes ist jedoch nicht rechtskonform, somit wird dies nicht von der Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal durchgeführt. Problematisch ist leider die Bearbeitungssituation, der Eigentumswechsel bei den vorgelagerten Behörden, nämlich dem Amtsgericht (Grundbuchamt) und dem Finanzamt Kaufbeuren.
Je nach Arbeitsaufkommen und Personalausstattung bei den vorgenannten Behörden kann es durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung des Eigentumswechsels zwischen 1 ½ und 3 Jahren dauert.
Bei etwaigem Erstattungsanspruch der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer bleibt von der gesamten Regelung unberührt. Ein solcher Anspruch kann z. B. im jeweiligen Kaufvertrag vereinbart sein.
Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Steuergeheimnisses grundsätzlich keine telefonischen Auskünfte zu einem konkreten Steuerfall erteilt werden. Bescheidkopien können aus diesem Grund nur dem Steuerpflichtigen zugesandt werden. Die Höhe der Grundsteuer ist dem letzten Grundsteuerbescheid zu entnehmen, der in der Regel für mehrere Jahre gültig ist.
Bei einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse sollte die Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal unverzüglich über diesen Wechsel informiert werden.
Angaben, die bei der Ummeldung nicht vergessen werden dürfen:
Eine verspätete Ummeldung kann vor allem für den früheren Eigentümer teuer werden, denn bis zum Stichtag der Ummeldung finden alle Vorgänge in Bezug auf das Versorgungsverhältnis unter seinem Namen statt. Wird der Eigentümerwechsel der Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal nicht gemeldet, so werden Bescheide weiterhin an den bisherigen Gebührenschuldner gestellt. Auch erteilte Einzugsermächtigungen sind weiterhin gültig, die entsprechenden Beträge werden also wie bisher vom Konto abgebucht. Da rückwirkende Meldungen nicht berücksichtigt werden können, muss sich der Alteigentümer selbst mit den neuen Eigentümern privatrechtlich über die Gebühren einigen.
Ansprechpartner: